Schleswig-Holstein

 Stand: 24.11.2021 | 08:15 Uhr

 

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung
zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)
Verkündet am 20.November 2021, in Kraft ab 22. November 2021

 

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung

 

 

Schleswig-Holstein

 Stand: 20.09.2021 | 16:15 Uhr

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung
zum Neuerlass der Corona-Bekämpfungsverordnung 
verkündet am 15. September 2021
in Kraft ab 16. bzw. 20 September 2021

§ 10
Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

(2) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:

  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
  2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).

Satz 1 gilt nicht für Bibliotheken und Archive; dort haben Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

Hier geht es zur aktuellen Verordnung

Dienstleistungen
Coronavirus - A - Z - Dienstleistungen - schleswig-holstein.de

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Sind Sonnenstudios geöffnet?

Ja, Sonnenstudios sind geöffnet. Sonnenstudios gelten als Freizeiteinrichtungen. Auch in Sonnenstudios gilt daher die 3G-Regel: Es dürfen grundsätzlich nur Kund:innen bedient werden, die über einen max. 24 Std. alten negativen Testnachweis (oder max. 48 Std. alten PCR-Testnachweis) verfügen, vollständig geimpft oder genesen sind (und darüber einen Nachweis vorlegen). Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Für weitere Informationen siehe "Getestet/Genesen/Geimpft"

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Schleswig-Holstein

Stand: 18.08.2021 | 16:15 Uhr

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung
zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)
Verkündet am 17. August 2021, in Kraft ab 23. August 2021

§ 10
Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher innerhalb geschlossener Räume sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(1a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen in die Einrichtung als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:

  1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
  2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Satz 1 gilt nicht für Bibliotheken.

(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.

(3) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

Hier geht es zur kompletten Verordnung

Schleswig-Holstein

Stand: 23.06.2021 | 16:15 Uhr

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung
zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)
in Kraft ab 23. Juni 2021

§ 10
Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter zu begrenzen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.

(3) In Innenbereichen dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV eingelassen werden. Satz 1 gilt nicht für Sonnenstudios. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive, sofern nicht mehr als eine Person je zehn Quadratmetern, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche je 20 Quadratmetern, anwesend ist.

(4) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

Hier finden Sie die komplette Verordnung von Schleswig-Holstein (gültig ab 14. Juni 2021).