Berlin
Stand: 11.01.2022 | 15:00 Uhr
Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 17 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden, wobei abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 Maskenpflicht nach § 2 oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6 zur Wahl stehen.
§ 6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests
(1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person
- vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt (“Teststelle vor Ort”),
- unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt.
(2) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Der Nachweis der Schülereigenschaft und der damit einhergehenden regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt insbesondere durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises als erbracht; dies ist während der Ferien nicht der Fall. Für Kinder, die im Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht.
§ 9 2G-Bedingung
(1) Die 2G-Bedingung soll Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu erlangen. Von dieser Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder für begrenzte Zeiträume Gebrauch gemacht werden.
(2) Soweit nach dieser Verordnung die Möglichkeit eröffnet wird, die Durchführung von Veranstaltungen oder die Öffnung von Betrieben und Einrichtungen unter die 2G-Bedingung zu stellen, gilt bei Wahl dieser Möglichkeit folgendes:
- Es dürfen ausschließlich Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 eingelassen werden, ausgenommen sind
a) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; diese müssen negativ getestet sein, § 6 Absatz 2 gilt entsprechend; und
b) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können; diese müssen mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen; - Das Personal, das mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, darf nur aus Personen im Sinne von Nummer 1 bestehen oder muss an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen, wobei die Verantwortlichen in diesem Fall verpflichtet sind, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren;
- In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, dürfen sich keine Personen aufhalten, die nicht unter § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 fallen; Nummer 2 gilt entsprechend;
- Die Verantwortlichen haben das Vorliegen der Voraussetzung nach den Nummern 1 bis 3 sicherzustellen und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 2 überprüfen; der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss digital verifizierbar sein, wobei dies nicht für Personen im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 2 gilt; beim Zutritt müssen die digital verifizierbaren Nachweise digital verifiziert und mit einem amtlichen Lichtbildausweis abgeglichen werden; der Nachweis im Sinne von Nummer 1 und 2 sowie von § 8 Absatz 2 ist den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von der nach dieser Verordnung bestehenden 2G-Bedingung auf Verlangen vorzuzeigen;
- Für die Dauer der Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen auf die Geltung der 2G-Bedingung in geeigneter Weise, insbesondere im Eingangsbereich hinzuweisen;
- In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, besteht Maskenpflicht nach § 2 oder soweit dies nicht möglich ist, besteht nach Wahl der Verantwortlichen einheitlich die Pflicht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6, sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist; die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu diesem Wahlrecht bestimmen;
- Sofern im Sinne der Nummer 6 Maskenpflicht oder das Erfordernis einer negativen Testung besteht, besteht die Pflicht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten, nicht.
(3) Die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 7 gelten entsprechend, soweit die Geltung der 2G-Bedingung in dieser Verordnung vorgeschrieben wird.
Hier finden Sie die aktuelle Verordnung
Berlin
Stand: 24.11.2021 | 06:00 Uhr
Aktueller Hinweis
Der Senat hat am 23.11.2021 die Elfte Änderungsverordnung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Diese tritt am 27.11.2021 in Kraft. Bis dahin gilt die hier abgebildete Version. Bitte beachten Sie die weitergehenden Regeln zur Maskenpflicht, Abstand, Hygienekonzept etc.
§ 17 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden, wobei abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 6 Maskenpflicht nach § 2 oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6 zur Wahl stehen.
Berlin
Stand: 16.09.2021 | 14:00 Uhr
Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 15. September 2021
§ 17
Dienstleistungen
Abschnitt 2 Wirtschaftsleben
§ 15 Maskenpflicht
(1) Für Personal sowie Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie für Personal in Gaststätten mit Gästekontakt und Gäste in Gaststätten besteht eine Maskenpflicht.
(2) Für Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien besteht eine Maskenpflicht.
§ 16 Einzelhandel, Märkte
(1) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung zu beachten.
(2) Auf Jahrmärkten und Volksfesten besteht eine Maskenpflicht.
§ 17 Dienstleistungen
(1) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmaske und von Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen. Dienstleistungen bei denen dies aufgrund der Eigenart der Behandlung nicht durchgängig möglich ist, dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind.
(2) Der Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
(3) Bei der entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen sind gesichtsnahe Praktiken nicht erlaubt. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist nicht zuläs-sig in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind. Beim Aufenthalte in Prostitutionsstätten und bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Maske tragen.
(4) Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden, die Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 und 4 in Anspruch nehmen, ist zu dokumentieren.
Hier finden Sie die gesamte Verordnung vom 20. Juli 2021.
Hier finden Sie die FAQ zur Verordnung (Stand 8. August 2021)