Baden-Württemberg

Stand: 28.01.2022 | 14.30 Uhr

Corona-Verordnung des Landes in der
ab 28. Januar 2022 gültigen Fassung

Baden-Württemberg kehrt zum Stufensystem zurück. Das bedeutet, dass zunächst wieder die Regelungen der Alarmstufe I gelten.

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung - Anpassung der Corona-Verordnung zum 28. Januar 2022

Was gilt für medizinische und kosmetische körpernahe Dienstleistungen?
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

[...]

Stand: 27. Januar 2022

Generell gilt:

  • Der/Die Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.

    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.

    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.

    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.

    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht sofern die Maske nicht die Behandlung behindert.

  • Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen analog oder digital dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen. Alternativ ist es auch möglich, mit der Corona-Warn-App einzuchecken. 

[...]

Sonnenstudios und Solarien zählen nicht zu den körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Corona-Verordnung. Hier gilt wie bei Freizeiteinrichtungen in der Basisstufe 3G mit Antigen-Schnelltest, in der Warnstufe 3G und in der Alarmstufe sowie Alarmstufe II 2G.

[...]

 

Hier geht es zu den ab 28.01.2022 geltenden Corona-Regeln.

Hier geht zur aktuellen Corona-Verordnung.

Baden-Württemberg

Stand: 11.01.2022 | 14.30 Uhr

Corona-Verordnung des Landes in der
ab 12. Januar 2022 gültigen Fassung

Maßnahmen der Alarmstufe II bleiben bis 1. Februar 2022 bestehen.

Für Sonnenstudios und Solarien gilt weiterhin 2 G Plus, Ausnahmen für die Testpflicht:

[...]

(1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt diese Testpflicht nicht für

  1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

(2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist

  1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist,
  2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist und
  3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust

[...]

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung

Hier finden Sie die aktuell geltenden Regeln ab 12.01.2022 im Überblick

Baden-Württemberg

Stand: 06.12.2021 | 07.30 Uhr

Corona-Verordnung des Landes in der
ab 4. Dezember 2021 gültigen Fassung

 

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung

Hier finden Sie die aktuell geltenden Regeln ab 04.12.2021 im Überblick

Neu seit 5.12.2021:
Wer geboostert ist oder wessen Vollimmunisierung nicht länger als sechs Monate zurück liegt, ist von der Testpflicht bei 2G-Plus befreit.

www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ausnahmen-von-der-testpflicht-bei-2g-plus-1/

Baden-Württemberg

Stand: 24.11.2021 | 09.00 Uhr

Dritte Verordnung der Landesregierung
zur Änderung der Corona-Verordnung
vom 23. November 2021

 

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung

Hier finden Sie die aktuell geltenden Regeln ab 24.11.2021 im Überblick

Baden-Württemberg

Stand: 16.09.2021 | 16.00 Uhr

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
(Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 15. September 2021

§ 17
Handels- und Dienstleistungsbetriebe

(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,
  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte, die der Grundversorgung dienen, sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig.

(2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.

Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.

(3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

Hier geht es zur aktuellen Verordnung

Hier geht es zum dreistufigen Warnsystem (gültig ab 16.09.2021)

 

Unter den FAQs (Stand 20.09.2021) findet sich folgendes:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Bei diesen Regelungen geht es um den Kundenverkehr. Für handwerkliche Arbeiten beim Kunden oder auf einer Baustelle gelten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen.

Für Floh- und Krämermärkte gelten die Regelungen für den Einzelhandel. 

In der Alarmstufe gilt für den Einzelhandel der nicht der Grundversorgung dient die 3G-Regel. Hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend. 

Zum Einzelhandel der der Grundversorgung dient zählen:

  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte

Für körpernahe Dienstleistungen gelten die Regelungen unabhängig davon, ob Sie in einem Ladenlokal oder mobil bei der Kundin/beim Kunden zu Hause angeboten werden.

Zu den körpernahen Dienstleistungen zählen unter anderem: 

  • Kosmetikstudios
  • Nagelstudios 
  • Kosmetische Fußpflege
  • Massagestudios
  • Tattoo- und Piercingstudios
  • Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
  • Friseurbetriebe
  • Barbershops
  • Massagestudios
  • Solarien

Generell gilt:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.

    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.

    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.

    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.

    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.

  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser

    • vor Ort unter Aufsicht der/des Einzelhändlers/Dienstleisters durchgeführt werden, 

    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,

    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
    • im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

  • Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein. 

  • Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

  • Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen in der Warn- und Alarmstufe gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. In der Warn- und Alarmstufe gibt es jedoch eine regelmäßige Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Mitarbeitende mit Kontakt zu externen Personen – siehe: „Testpflicht für Mitarbeitende und Selbstständige“.

  • Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in ist für die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- oder Getestetennachweise und die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Bei körpernahen Dienstleistungen müssen die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden erhoben werden. Die Dienstleistung darf nur in Anspruch nehmen, wer einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen Antigen-Schnelltest (Basis- und Warnstufe) bzw. PCR-Test (Alarmstufe) vorweisen kann (3G). Die 3G-Regel gilt nicht bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen.

Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind. 

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:

Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Baden-Württemberg

Stand: 15.08.2021 | 16.00 Uhr

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
vom 14. August 2021
(gültig ab 16.08.2021)

§ 5
Nicht-immunisierte Personen


(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Nicht-immunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen, soweit dies durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die

1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder

2. Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat.

(3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der

1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,
2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im
Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

§ 6
Überprüfung von Nachweisen

Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

§ 20
Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

[...]

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
1. den Einzelhandel,
2. das Beherbergungsgewerbe,
3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
5. das Handwerk,
6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
7. Vergnügungsstätten,
8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und
9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

[...]

 

Hier  gelangen Sie zur Verordnung (gültig ab 16.08 2021)
Hier gelangen Sie zu den FAQ

Auszug aus den FAQs:

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:

  • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.
  • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
    • Konzerte
    • Theater- oder Opernaufführungen
    • Stadtführungen
    • Betriebs- und Vereinsfeiern
    • Filmvorführungen
    • Stadt- und Volksfeste
    • Sportveranstaltungen
  • Messen Ausstellungen und Kongresse.
  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame. 
  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen. 
  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
  • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. 
  • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze  ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. 
  • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.