Sachsen-Anhalt
Stand: 24.11.2021 | 08:00 Uhr
Fünfzehnte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 15. SARS-CoV-2-EindV).
Vom 23. November 2021
Hier finden Sie die aktuelle Verordnung
Sachsen-Anhalt
Stand: 18.09.2021 | 10:00 Uhr
Vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV).
Vom 16. Juni 2021.
zuletzt geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 13. September 2021
§ 10
Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege
(1) Ladengeschäfte jeder Art, Messen, Ausstellungen sowie Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote der in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 9 entsprechend.
(2) Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und TattooStudios und ähnlichen Betrieben und der medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, sowie deren mobilen Angeboten sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.
(3) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren einen medizinischen MundNasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für deren gastronomische Angebote gilt § 9.
(4) Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 2 nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.
Hier geht es zur aktuellen Verordnung
Sachsen-Anhalt
Stand: 08.08.2021 | 09:00 Uhr
Dritte Verordnung zur Änderung der
Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
vom 2. August 2021
§ 10
Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege
(1) Ladengeschäfte jeder Art, Messen, Ausstellungen sowie Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote der in Satz 1 genannten
Einrichtungen gilt § 9 entsprechend.
(2) Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben und der medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, sowie deren mobilen Angeboten sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.
(3) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für deren gastronomische Angebote gilt § 9.
(4) Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 2 nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.