Hamburg
Stand: 11.01.2022 | 15:00 Uhr
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
(gültig ab 10. Januar 2022)
§ 14 Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
(1) Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstudios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
- die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-Zugangsmodells nach § 10k sind einzuhalten,
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
- ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
- es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7,
- in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwesende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Maske vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies zur Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege können abweichend von Absatz 1 auch unter den folgenden Vorgaben erbracht werden:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
- es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7,
- für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Maske vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies zur Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist,
- es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen,
- Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht und in Anspruch genommen werden.
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Hamburg
Stand: 24.11.2021 | 06:00 Uhr
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
(gültig ab 20. November 2021)
§ 14 Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
(1) Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstudios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
- die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j sind einzuhalten,
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
- ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
- es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7.
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Hamburg
Stand: 20.09.2021 | 14:00 Uhr
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung –
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
(gültig ab 18. September 2021)
§ 14
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstudios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks gelten die folgenden Vorgaben:
die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7,
die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung mit Terminvereinbarung erbracht werden,
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Maske vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies zur Durchführung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist,
es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen,
Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht und in Anspruch genommen werden.
§ 10h Negativer Coronavirus-Testnachweis für Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr
(1) Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen, den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr, insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten, für die Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nutzung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung von einem negativen Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus abhängig gemacht wird (negativer Coronavirus-Testnachweis) gilt Folgendes:
als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen,
als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden.
Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 10d. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres von der Erbringung eines negativen Coronavirus-Testnachweises befreit; diese Befreiung gilt ferner für Schülerinnen und Schüler, die eine Schulform nach dem Dritten Teil Zweiter Abschnitt des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), oder diesen entsprechende Schulformen der anderen Länder besuchen.
(2) Einem negativen Coronavirus-Testnachweis im Sinne dieser Verordnung steht die Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweises nach § 2 Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 gleich.
(3) Die Nutzung eines negativen Coronavirus-Testnachweises im Sinne von Absatz 1, eines Coronavirus-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufweisen, ist unzulässig. Die Nutzung eines Coronavirus-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ist unzulässig.
Hier finden Sie die aktuelle Verordnung
Hamburg
Stand: 28.07.2021 | 14:00 Uhr
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung –
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
(gültig ab 28. Juli 2021)
Teil 2 Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§ 3 Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
- für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
- für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
- bei Zusammenkünften mit den Angehörigen weiterer Haushalte;
die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Nummern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusammenkunft von insgesamt bis zu zehn Personen; Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgerechnet; das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
§ 4 Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:
1. in den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
[...]
12. bei der Nutzung von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, nach Maßgabe von § 5 sowie der jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Vorgaben,
[...]
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