Bayern

 Stand: 12.01.2022 | 06:00 Uhr 

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(15. BayIfSMV)[1]
Vom 23. November 2021
(BayMBl. Nr. 816)
BayRS 2126-1-19-G

Vollzitat nach RedR: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 2) geändert worden ist

[...]

§ 4 Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus)

(1) Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, zu Sportstätten und praktischer Sportausbildung in geschlossenen Räumen, Sportveranstaltungen unter freiem Himmel außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, zu geschlossenen Räumlichkeiten der Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch vergleichbaren Bereichen darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese

1. im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind und

2. zusätzlich über einen Testnachweis nach Abs. 6 verfügen oder Abs. 7 unterfallen.

(2) Im Rahmen des Abs. 1 gilt:

1. In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 25 % der Kapazität genutzt werden.

2. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich vorbehaltlich Nr. 1 nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.

3. Für Veranstaltungen gilt:

a) Während der gesamten Veranstaltung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.

b) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.

c) Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfallen die Maskenpflicht und abweichend von Buchst. a auch der Mindestabstand, solange sie am Tisch sitzen.

d) Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

4. Für Messen gilt abweichend von Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 12 500 Personen.

5. Sollen mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nach § 7 Abs. 1 nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

6. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem:

a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.

b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.

c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.

7. Zu großen überregionalen Sport-, Kultur- und vergleichbaren Veranstaltungen sind Zuschauer nicht zugelassen; es erhalten nur Personen Zutritt zur Veranstaltungsstätte, die

a) für den Veranstaltungsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und

b) die in Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

(3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:

1. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach Abs. 6 Nr. 1,

2. minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von Abs. 7 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten.

(4) Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend.

(5) Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

(6) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.

(7) Getesteten Personen stehen gleich:

1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,

2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,

3. noch nicht eingeschulte Kinder,

4. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist.

(8) Zu Gottesdiensten und Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

[...]

Hier finden Sie die neue Verordnung

Bayern

 Stand: 24.11.2021 | 06:00 Uhr 

2126-1-19-G
Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(15. BayIfSMV)
vom 23. November 2021

[...]

§ 4 Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus)

(1) Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen darf nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese

1. im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und

2. zusätzlich über einen Testnachweis nach Abs. 6 verfügen oder Abs. 7 unterfallen.

(2) Im Rahmen des Abs. 1 gilt:
1. In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 25 % der Kapazität genutzt werden.

2. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich vorbehaltlich Nr. 1 nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.

(4) 1Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind und die Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach Abs. 6 Nr. 1 verfügen. 2§ 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleibt unberührt.

(5) Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen
Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch
wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

[...]

(6) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
entspricht.

(7) Getesteten Personen stehen gleich:
1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
3. noch nicht eingeschulte Kinder.

[...]

Hier finden Sie die neue Verordnung

Bayern

 Stand: 10.11.2021 | 16:00 Uhr 

Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(14. BayIfSMV)[1]
Vom 1. September 2021 - gilt ab 10.11.2021
(BayMBl. Nr. 615)
BayRS 2126-1-18-G

Vollzitat nach RedR: Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 776) geändert worden ist.

§ 3
Geimpft, genesen, getestet (3G)

(1) 1Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu

1. öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,

2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,

vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. 2Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. 3Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige ohne Kundenkontakt.

(2) 1Der Zugang zu Messen, zu Volksfesten, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz nur durch in Abs. 1 Satz 1 genannte Personen erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen bestehen für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

(4) Im Rahmen der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Personen ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

(5) Getesteten Personen stehen gleich:

1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;

2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen;

3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(6) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. 2In diesem Fall finden ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. 3Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde. 4Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzidenzwert vorgesehenen Maßnahmen. 5Entsprechende Inzidenzbekanntmachungen während des Geltungszeitraums der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden auch für die vorliegende Verordnung weiter Anwendung.

§ 17
Landesweit stark erhöhte Intensivbettenbelegung

1Sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt landesweit:

1. Für Gastronomie, Beherbergung und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 entsprechend.

2. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Hochschulen, der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Bibliotheken und Archive ist der Zugang für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; abweichend von Teilsatz 1 ist der Zugang für minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten zulässig; § 3a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

3. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Nr. 2 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 verfügen; § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

4. Zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers dürfen Beschäftigte und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 dieser Verordnung keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

5. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, Abs. 2 entsprechend.

Hier geht es zur aktuellen Verordnung.

Hier geht es zur aktuellen Ampelsituation.

Bayern

Stand: 19.09.2021 | 16:00 Uhr 

Verordnung zur Änderung
der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 15. September 2021

 

Aktueller Status und Informationen zur Krankenhausampel finden Sie hier

Was gilt gür Dienstleistungs-, Handwerks- und Groß- und Einzelhandelbetriebe?
Coronavirus: Häufig gestellte Fragen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

Für körperferne Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe (z.B. Optiker, Hörakustiker) und Geschäfte des Groß- und Einzelhandels gilt in Gebäuden und geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht).

Die Maskenpflicht gilt nicht für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.

Der Betreiber hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten und dieses und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Bayern

Stand: 02.09.2021 | 16:00 Uhr

Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(14. BayIfSMV)
vom 1. September 2021

§ 1
Allgemeine Verhaltensempfehlungen

1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

§ 2
Maskenpflicht

(1) 1In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt nicht

  1. innerhalb privater Räumlichkeiten,
  2. am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; diese Nummer findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung,
  3. für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,
  4. bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,
  5. für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,
  6. aus sonstigen zwingenden Gründen.

3§ 13 bleibt unberührt.

(2) Unter freiem Himmel besteht vorbehaltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen.

(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:

  1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
  2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

2Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 3Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

§ 3
Geimpft, genesen, getestet (3G)

(1) 1Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu

  1. öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
  2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,

vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. 2Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

(2) 1Der Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz außerhalb einer zur Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen bestehen für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

(4) Im Rahmen der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Personen ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

  1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

(5) Getesteten Personen stehen gleich:

  1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
  2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen;
  3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(6) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. 2In diesem Fall finden ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. 3Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde. 4Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzidenzwert vorgesehenen Maßnahmen. 5Entsprechende Inzidenzbekanntmachungen während des Geltungszeitraums der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden auch für die vorliegende Verordnung weiter Anwendung.

Hier geht es zur Verordnung

Bayern

Stand: 23.08.2021 | 16:00 Uhr

Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(13. BayIfSMV)[1]
Vom 5. Juni 2021
(BayMBl. Nr. 384)
BayRS 2126-1-17-G

Vollzitat nach RedR: Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)
vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G),
die durch Verordnung vom 20. August 2021 (BayMBl. Nr. 584) geändert worden ist

§ 3
Maskenpflicht

(1) Soweit in dieser Verordnung Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:

1. Es ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) zu tragen.

2. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.

3. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

4. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

5. Für Beschäftigte gilt die Verpflichtung während ihrer dienstlichen Tätigkeiten nur im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit in dieser Verordnung FFP2-Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen.

2. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

(3) Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.

(4) Es besteht Maskenpflicht

1. auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt werden können,

2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,

3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

§ 4
Testnachweis

Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:

1. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

a) eines PCR- oder POC-Antigentests oder

b) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

2. Testnachweise sind nur in Landkreisen und kreisfreien Städten erforderlich, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

3. Asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen.

4. Auf einen Testnachweis kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn in der Einrichtung, dem Betrieb oder Bereich die einzelne Person keinen bestimmten festen Platz nutzt und es auch im Übrigen aufgrund des dort üblichen Nutzerverhaltens unwahrscheinlich ist, dass die einzelne Person eine längere Zeit einem engen räumlichen Kontakt zu bestimmten Personen eines anderen Hausstands ausgesetzt ist, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist; im Zweifelsfall entscheiden die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

§ 14
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr gilt:

1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

a) grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und

b) die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

2. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für Einkaufszentren gilt:

1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.

2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss.

(2) 1Für die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske tragen muss. 2Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 3Der Dienstleister hat die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 5 zu erheben. Neu seit 23.08.2021:4In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr haben die Kunden für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen.

(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die FFP2-Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bleiben unberührt.

(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen, sind zulässig. 2Für die Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist.

Hier finden Sie die gesamte Verordnung

FAQ des bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Auszug https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Schnellsuche der häufigsten Fragen

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Bürgerinnen und Bürger

13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Was gilt für Solarien?

Die Streichung der Solarien aus § 13 Abs. 3 der 13. BayIfSMV führt dazu, dass diese künftig nicht mehr den Regelungen zu Freizeiteinrichtungen, sondern den Regelungen zu Dienstleistungen (§ 14 Abs. 1 der 13. BayIfSMV) unterfallen. Aufgrund des Außerkrafttretens der sog. Bundesnotbremse gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 (§ 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG) ist eine von der dort festgelegten Qualifikation der Solarien als Freizeiteinrichtungen abweichende Einordnung möglich. Da es sich in der Sache um Dienstleistungsbetriebe handelt, werden sie künftig wieder als solche behandelt.