Brandenburg
Stand: 20.01.2022 | 15:00 Uhr
Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen
aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)
vom 23. November 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 93])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 3])
§ 13
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen; Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen oder Einrichtungen mit einer für den Publikumsverkehr begehbaren Fläche von bis zu 100 Quadratmetern haben die Nachweise für die 2G-Zutrittsgewährung unverzüglich nach Betreten der Verkaufsstelle oder Einrichtung zu kontrollieren und Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, umgehend der Verkaufsstelle oder Einrichtung zu verweisen,
- die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.
[...]
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Brandenburg
Stand: 11.01.2022 | 15:00 Uhr
Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen
aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)
vom 23. November 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 93])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 106])
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Brandenburg
Stand: 26.11.2021 | 11:00 Uhr
Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen
aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)
Vom 23. November 2021
§ 7
2G-Zutrittsgewährung
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 11 Absatz 4 und § 20 Absatz 2, Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 13 Absatz 1, §§ 14, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1, §§ 19, 20 Absatz 1, §§ 21 und 22 sowie Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten nach § 17 haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren (zwingende 2G-Zutrittsgewährung):
1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf
sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vorlegen,
2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf
sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung vorlegen,
3. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
4. Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
b) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen;
die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original
nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten
entsprechend.
Satz 1 gilt nicht für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, deren Zutritt zur
Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
§ 14
Körpernahe Dienstleistungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungs-
bedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungs-
empfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines
individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen; dies gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
4. die Erfassung der Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
5. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
6. im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen
zusätzlich
a) die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
b) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.
(2) Bei der Erbringung von sexuellen Dienstleistungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Zutritt ausschließlich
den in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen gewährt und hierauf im Zutrittsbereich
deutlich erkennbar hingewiesen wird.
Hier finden Sie die Verordnung
Brandenburg
Stand: 16.11.2021 | 11:00 Uhr
Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und
COVID-19 im Land Brandenburg
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)
Vom 12. November 2021
§ 13
Körpernahe Dienstleistungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. die Zutrittsgewährung nur für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die einen auf sie ausgestellten
Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
3. die Erfassung der Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
5. in geschlossenen Räumen
a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt,
b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
[...]
Hier geht es zur aktuellen Verordnung.
Brandenburg
Stand: 16.09.2021 | 11:00 Uhr
Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19
in Brandenburg
(Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV)
Vom 15. September 2021
§ 13 Körpernahe Dienstleistungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. die Erfassung der Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
3. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
4. in geschlossenen Räumen
a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger vor der Leistungserbringung einen auf sie oder ihn ausgestellten Testnachweis vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.
(3) Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist zulässig, wenn über die Sicherstellung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe b genannten Maßnahmen hinaus
1. die Beteiligten asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung sind und vor der Durchführung der sexuellen Dienstleistung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
2. die Beteiligten, solange die sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird, und alle sonstigen Personen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske tragen sowie
3. das Hygienekonzept nach Absatz 1 auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtig
Hier finden Sie die gesamte Verordnung
Brandenburg
Stand: 08.08.2021 | 11:00 Uhr
Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19
in Brandenburg
(Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV)
Vom 29. Juli 2021
Hier gelangen Sie zur kompletten Verordnung (Stand 29. Juli 2021).