Bremen
Stand: 23.01.2022 | 14:00 Uhr
Dreißigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Dreißigste Coronaverordnung)
vom 18. Januar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 4
Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen
(1) Alle Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsstätten und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 geöffnet werden. Für die im 2. (2. Teil: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe, Gemeinschaftsunterkünfte und ambulante Versorgung) und 3. Teil (3. Teil: Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz; Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sowie Frühe Hilfen) genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat sicherzustellen, dass
1. ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 vorgehalten wird
2. bei Angeboten in geschlossenen Räumen alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach § 6 Absatz 1 erfasst werden; dies gilt nicht für
a) Verkaufsstätten und
b) Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben.
Hier finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung
Bremen
Stand: 23.10.2021 | 14:00 Uhr
Erste Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 19. Oktober 2021
Hier finden Sie die aktuelle Verordnung.
Bremen
Stand: 28.07.2021 | 14:00 Uhr
Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Achundzwanzigste Coronaverordnung)
vom 26. Juli 2021
§ 4
Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen
(1) Alle Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat sicherzustellen, dass
1. die Abstandsregel nach § 1 Absatz 1 eingehalten wird,
2. ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 vorgehalten wird,
3. bei Angeboten in geschlossenen Räumen alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach § 6 Absatz 1 erfasst werden; dies gilt nicht für
a) Verkaufsstätten und
b) Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe
ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben.
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Hier finden Sie die komplette Verordnung.