Mecklenburg-Vorpommern

Stand: 20.01.2022 | 14:30 Uhr

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern
(Corona-LVO M-V)
Vom 23. April 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.01.2022 bis 09.02.2022

{...]

Anlage 3
zu § 2 Absatz 3
Auflagen für Betriebe des Heilmittelbereiches und Friseure sowie für
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios,
Tattoostudios und ähnliche Betriebe


1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Räumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße (zum Beispiel regelmäßige Lüftung der Behandlungsräume, das heißt mindestens alle zwei Stunden) und Kundendichte zu entwickeln und umzusetzen.

3. Die anwesenden Personen sind im Innenbereich in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit der Behandlung. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung soll in elektronischer Form erfolgen. Hierbei entfällt die Verpflichtung, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

4. Für Kundinnen und Kunden besteht im Innenbereich die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus - Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, hiervon ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist zulässig, wenn dieses zur Entgegennahme der Leistung zwingend erforderlich ist. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Beschäftigte und Anbieter mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz (MNS) nach DIN 14683 oder Atemschutzmaske gemäß Anlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV), Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine geeignete Schutzvorrichtung geschützt werden. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

5. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nur für solche Kundinnen und Kunden gestattet, die den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Betrieben des Heilmittelbereiches. Die Vorgabe nach Satz 1 gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 3 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt.

6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

7. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen und sicherzustellen, dass Warteschlangen und Ansammlungen insbesondere in den Eingangsbereichen vermieden werden.

8. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.

9. Nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen.

10. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden konkreten Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten an die Situation anzupassen. Hierzu sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die jeweils allgemeinen gesteigerten hygienischen Anforderungen zugrunde zu legen.

Hier geht es zur aktuellen Verordnung

Mecklenburg-Vorpommern

Stand: 18.11.2021 | 14:30 Uhr

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern
(Corona-LVO M-V)
Vom 23. April 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.11.2021 bis 11.12.2021

 

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung

Mecklenburg-Vorpommern

Stand: 18.09.2021 | 14:30 Uhr

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
vom 23. April 2021 (gültig ab 27.08. bis 24.09.2021)

 

Hier geht es zur Corona-Ampel M-V

Ansonsten gelten die Regeln vom 18.08.2021 weiter.

Mecklenburg-Vorpommern

Stand: 18.08.2021 | 14:30 Uhr

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
vom 23. April 2021 (gültig ab 27.08.2021. bis 24.09.2021)

§ 2
Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

[...]

(3) Für den Betrieb und den Besuch von Betrieben des Heilmittelbereiches sowie von Kosmetikstudi-os, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnlichen Betrieben, bei deneneine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie zum Beispiel Barbiere und Fußpflege, besteht die Pflicht,die Auflagen aus Anlage 3 einzuhalten; die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nur für solche Kundinnen oder Kunden gestattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen.

[...]

Hier zur gesamten Verordnung.

Anlage 3

zu § 2 Absatz 3

Auflagen für Betriebe des Heilmittelbereiches und Friseure sowie ab dem 25.05.2021 für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Räumen unterBerücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße (zum Beispiel regelmäßige Lüftung derBehandlungsräume, das heißt mindestens alle zwei Stunden) und Kundendichte zu entwickeln und umzusetzen.

3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit der Behandlung. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden,nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdatenverweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung soll in elektronischer Form landeseinheitlich mittels der LUCA-App erfolgen. Hierbei entfällt die Verpflichtung, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

4. Für Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, hiervon ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist zulässig, wenn dieses zur Entgegennahme der Leistung zwingend erforderlich ist. Die Pflicht zum Tragen der Schutzmaske gilt auch, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, im Eingangsbereich von den Betrieben und Praxen. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Beschäftigte und Anbieter mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz (MNS) nach DIN 14683 oder Atemschutzmaske gemäß Anlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV), Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine geeignete Schutzvorrichtung geschützt werden. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

5. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nur für solche Kundinnen oder Kunden zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Betrieben des Heilmittelbereiches. Die Vorgabe nach Satz 1 gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutz-maßnahmen-Ausnahmeverordnung als erfüllt.

6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

7. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass Warteschlangen vermieden werden. In Friseurbetrieben ist der Zutritt zwingend über Reservierungen zu steuern.

8. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.

9. Nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen.

10. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden konkreten Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten an die Situation anzupassen. Hierzu sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die jeweils allgemeinen gesteigerten hygienischen Anforderungen zugrunde zu legen.