Nordrhein-Westfalen

Stand: 12.01.2022 | 09.00 Uhr 


2126
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 11. Januar 2022

§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

[...]

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:

[...]

2. Hallenschwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,

[...]

Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 1, 2
und 5 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der coronabetreuungsverordnung. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen.

Hier geht es zur ab 13.01.2022 geltenden Verordnung

Hier geht es zu den wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Nordrhein-Westfalen

Stand: 27.12.2021 | 13.00 Uhr 


2126
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 3. Dezember 2021
In der ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Fassung

§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

[...]

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teil-
nehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von
§ 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:

[...]

2. Hallenschwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Re-
geln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen,
Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei
deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,

[...]

Hier geht es zur ab 28.12.2021 geltenden Verordnung

Nordrhein-Westfalen

Stand: 24.11.2021 | 07.45 Uhr 


2126
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021
In der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung

 

Hier geht es zur aktuellen Verordnung

Nordrhein-Westfalen

Stand: 12.11.2021 | 13:30 Uhr 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021
In der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung

 

Hier geht es zu aktuellen Verordnung

Hier geht es zu den aktuellen Regelungen in der Übersicht

Nordrhein-Westfalen

Stand: 18.08.2021 | 13:30 Uhr 

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
vom 17. August 2021
(gültig ab 20.08.2021)

 

§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet.
(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen
Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:

1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle
Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,

2. Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich
die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,

3. körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege,

4. gastronomische Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt oder bei Mensen und Kantinen die Versorgung der unmittelbaren Betriebs- oder Einrichtungsangehörigen betrifft,

5. Beherbergungsbetriebe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,

6. touristische Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öf-
fentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.

Die vorstehenden Beschränkungen entfallen wieder, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35 liegt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht die entsprechenden Feststellungen – auch unter Berücksichtigung von Daten vor Inkrafttreten dieser Verordnung – für die Kreise und kreisfreien Städte und das Land täglich aktuell unter www.mags.nrw; die Feststellungen werden jeweils ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung wirksam.

Hier geht es zur gesamten Verordnung

 

Nordrhein-Westfalen

Stand: 23.06.2021 | 09:30 Uhr

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO)
vom 26. Mai 2021

in der ab 21.06.2021 gültigen Fassung
(gültig bis 19.08.2021)

§ 17
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Die Zulässigkeit

1. des Betriebs von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, bei denen der Mindestabstand zu Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, Sonnenstudios), sowie

2. von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) Zulässig sind nur:

1. der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 einschließlich des Verkaufs notwendigen Zubehörs mit Begrenzung der Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden wie bei Einzelhandelsgeschäften nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wobei der Verkauf von sonstigen, nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren nur in entsprechender Anwendung der Regelungen für Einzelhandelsgeschäfte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig ist,

2. Dienst- und Handwerkerleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, sowie der Mindestabstand nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden darf, aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden muss,

3. Dienst- und Handwerkerleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer Approbation oder eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, ohne das Erfordernis eines Negativtestnachweises, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Hier finden Sie die gesamte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26.05.2021 in der ab 21.06.2021 gültigen Fassung