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Die Satzung

BUNDESFACHVERBAND BESONNUNG e.V.

Talblick 24, 77960 Seelbach

Telefon: 0 78 23 - 96 29 14, Telefax: 0 78 23 - 96 29 15

E-Mail: info@bundesfachverband-besonnung.de

www.bundesfachverband-besonnung.de

 

Präambel

Leitbildungsgrundsätze

Der Verband ist folgendem Leitbild verpflichtet:

Der BfB ist der Bundesfachverband, der die Interessen von kommerziellen Anbietern von Besonnungsleistungen vertritt. Die Mitglieder dieses Verbandes stehen in ihrem Angebot an ihre Kunden für ein Höchstmaß an Informationen, Wohlbefinden und Sicherheit. Sie verpflichten sich ausdrücklich dazu, einschlägige Normen und Verordnungen, die den Geschäftsbetrieb und Verbraucherschutz betreffen, in ihrem Angebot und ihrer Dienstleistung sicherzustellen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Bundesfachverband Besonnung e. V.“.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Freiburg i. Br. eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz in 77960 Seelbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband ist ein Berufsverband im Sinne § 5, Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz. Zweck des Verbandes ergibt sich aus den folgenden Punkten:

  1. Der BfB ist der Fachverband der Solarienbranche für die Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der BfB betreibt und unterstützt die Kommunikation in der Öffentlichkeit mit dem Ziel eines positiven Branchenbilds.
  3. Der BfB setzt sich für die stetige Professionalisierung der Besonnungsbranche ein, betreibt und beteiligt sich an Institutionen und Veranstaltungen zur beruflichen Qualifizierung der Mitarbeiter und des Dienstleistungsangebotes in Sonnenstudios, Fitness- und Wellnessbetrieben, Solarienhandel sowie der Industrie.
  4. Der BfB beteiligt sich als Meinungsführer an der sozialen und politischen Willensbildung zur Einführung und Verbesserung relevanter Gesetze, Verordnungen, Normen, Verhaltensregeln und Qualitätsstandards für die künstliche Besonnung in Deutschland. Dabei vertritt der BfB höchste professionelle Standards bei gleichzeitiger Vertretung der besten Mitgliederinteressen.
  5. Der BfB organisiert und verbreitet Expertenwissen zu allen Aspekten der Besonnung und ihrer Wirkungen auf den Menschen.
  6. Der BfB stellt Informationen und Instrumente zur Verbreitung von ökonomischem Wissen für die Führung von Besonnungs- und Wellnessbetrieben zur Verfügung.
  7. Der BfB fördert und organisiert den professionellen Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern und innerhalb der Besonnungsindustrie.
  8. Der BfB organisiert für seine Mitglieder kostenoptimierte Vorteile in allen Bereichen der täglichen Arbeit.
  9. Der BfB betreibt aktiv die Verbreitung von Forschungsergebnissen, die die angebotene Dienstleistung betreffen, sowohl in Fachkreisen wie auch in der allgemeinen Öffentlichkeit.
  10. Der Verband unterstützt die Mitglieder in Bezug auf Qualifikation und Weiterentwicklung der gebotenen Dienstleistung und führt hierzu auch kostenlose, neutrale und anonyme Überprüfungen durch.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede volljährige Person, jedes Unternehmen und jede Institution werden, die nachgewiesenermaßen mit der Thematik Besonnung, Bestrahlung befasst ist und einer der drei Gruppen Anwender, Hersteller oder Handel zugeordnet werden kann und sich in ihrem Angebot zur Einhaltung aller relevanten Normen und Verordnungen verpflichtet.

Als fördernde Mitglieder können dem Verband beratend andere im Besonnungsbereich oder auf verwandten Gebieten tätige Personen, Firmen, Unternehmen, Behörden und Institute angehören. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und seine Aufgaben erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragszahlung befreit. Anträge um Aufnahme in den Verband sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen ab förmlicher Bekanntgabe mit einem eingeschriebenen Brief die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Mit der Aufnahme in den Verband wird das Mitglied einer der folgenden Fachgruppen zugeordnet:

a) Anwender

b) Hersteller

c) Handel

 

§ 4 Ruhe und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Einen Zahlungsaufschub kann nur der Vorstand auf schriftlichen Antrag gewähren. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung muss schriftlich, spätestens drei Monate vor Abschluss des Jahres erfolgen. Der Kündigung muss stattgegeben werden, wenn alle Beiträge bezahlt sind.

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen bei nachfolgenden Verfehlungen:

  • bei groben Verstößen gegen die Satzung und Anordnung der Verbandsorgane;
  • bei schwerer Schädigung des Ansehens des Verbandes und Handlungen, die dem Verbandsinteresse entgegenwirken. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der für die Besonnungsbranche gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Verordnungen (UV-Schutzverordnung).
  • bei unehrenhaftem Verhalten gegenüber dem Verband, seinen Organen und seinen Mitgliedern;
  • bei Verzug der Beitragszahlung von mehr als sechs Monaten.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Vorsitzende muss dem Ausgeschlossenen unverzüglich den Beschluss mittels Einschreibebrief bekannt geben. Das Mitglied kann innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe mit einem eingeschriebenen Brief Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung des Verbandes.

2. Der Beitrag ist mit Zugang der Beitragsrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt vier Wochen.

3. Darüber hinaus können Förderbeiträge gezahlt werden, deren Höhe wird ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern: zwei Mitglieder aus dem Bereich Hersteller, weitere zwei Mitglieder aus dem Bereich Anwender und ein Mitglied aus dem Bereich Handel.
  2. Stehen in einem Bereich weniger Wahlvorschläge zur Verfügung, ergänzen sich die Wahlvorschläge der anderen Bereiche entsprechend. Der gewählte Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende sind, jeder für sich allein, Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die übrigen Vorstandsmitglieder üben Beiratsfunktionen aus. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den entsprechenden Branchenbereich und Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
  4. Wahlvorschläge/Wahllisten sind schriftlich bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle zu richten; es ist eine Ausschlussfrist. Die Wahl findet nur zu diesen Vorschlägen statt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erlangt, darüber hinaus entscheidet die erlangte Stimmenanzahl. Blockwahl/Listenwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit im Falle von Personenwahlen ist eine Stichwahl zu den entsprechenden Wahlvorschlägen durchzuführen; es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach der dritten Stichwahl entscheidet das Los. Erlangt kein Wahlvorschlag im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenanzahl, ist eine Wahlwiederholung vorzunehmen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes ist die Wahl schriftlich/geheim durchzuführen, sonst per Akklamation.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist das beschließende Organ für alle seine Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

Ihm obliegt insbesondere:

  1. Die Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern.
  3. Der Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Genehmigung des Finanzabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr und Erstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Beschlussfassung kann auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erfolgen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Sitzungsleiters.

Über die Vorstandssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter oder Protokollführer zu unterschreiben ist. Über schriftliche oder fernmündliche Entschließungen ist eine Protokollnotiz zu fertigen, die allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen ist.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wobei Satzungsänderungen schriftlich zu begründen sind. Die Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichtes
    b) Entlastung des Vorstandes, des/der Geschäftsführer und Rechnungsprüfer
    c) Wahl des Vorstandes gemäß § 7 der Satzung
    d) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren. Scheidet ein gewählter Rechnungsprüfer vorzeitig aus, ist für diesen in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
    e) Festsetzung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung
    f) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
    g) Beschlussfassungen auf Grund von sonstigen Vorstandsvorlagen
    h) Behandlung von Beschwerdeanträgen in Sachen Aufnahmen/Ausschlüssen von Mitgliedern.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer Einladungsfrist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung soll schriftlich, kann aber auch in dringenden Fällen auf jedem anderen Wege erfolgen. Die Gründe der Einberufung sind bekannt zu geben.
  4. Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied – hat die Mitgliederversammlung zu leiten. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Wahl zum Vorstand gilt das Verfahren gem. § 7 der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Geschäftsstelle

Der Bundesfachverband unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte und der Aufgaben des Vorstandes eine Geschäftsstelle.

§ 12 Ausschüsse, Fachabteilungen

Zur Erledigung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung Sonderausschüsse bzw. Fachabteilungen gebildet werden. Sie erstatten den einzelnen Gremien Bericht.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die gewählten Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.

§ 14 Auflösung des Verbandes

Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Vorstand oder von der Hälfte aller Mitglieder des Verbandes gestellt werden. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, an der mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder teilnehmen müssen, mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Ist die einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese Mitgliederversammlung beschließt dann darüber, an wen das Verbandsvermögen fallen soll.

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Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.08.2022 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Bundesfachverband Besonnung e.V., eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Freiburg im Breisgau VR 1692.