Hessen

Stand: 12.01.2022 - 08:30 Uhr 

Lesefassung (Stand: 13. Januar 2022)
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit
dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)1
Vom 24. November 2021

§ 25
Dienstleistungen

(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll
möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes,
sind einzuhalten.

(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs.
1 Satz Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen
(beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend.

Für Solarien gilt keine Zugangsbeschränkung – es handelt sich um keine körpernahe Dienstleistung.

Hier geht es zur aktuellen Verordnung (Stand 13.01.2022)

Hier finden Sie die neuen Auslegungshinweise, gültig ab 13.01.2022

Hessen

Hier finden Sie die neuen Auslegungshinweise, gültig ab 5.12.2021

§ 25
Dienstleistungen


(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll
möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes,
sind einzuhalten.

(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs.
1 Satz Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen
(beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend.

Abs. 1 Dienstleistung und Handwerk
Der Zugang zu Handwerks- und Dienstleitungsbetrieben ist nicht beschränkt auf geimpfte, gene-
sene oder negativ getestete Personen. Es gilt die allgemeine Maskenpflicht, Abstands- und Hygiene-
regeln sowie das Hausrecht der jeweiligen Betriebsleitung. Diese darf den Zugang zum eigenen Be-
trieb sowohl auf 2G als auch auf 3G beschränken.

Auch der Zugang zu Behörden ist nicht generell auf geimpfte, genesene oder negativ getestete Perso-
nen beschränkt.

Für Solarien gilt keine Zugangsbeschränkung – es handelt sich um keine körpernahe Dienstleistung.

Hessen

Stand: 10.11.2021 - 14:30 Uhr

 

Lesefassung (Stand: 5. Dezember 2021)
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit
dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)1

Vom 24. November 2021

 

Bitte beachen Sie die Testnachweispflicht im Rahmen der Berufsausübung.

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung

Hessen

Stand: 10.11.2021 - 14:30 Uhr

 

Konsolidierte Lesefassung (Stand 11. November 2021)1

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem
Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)*)
Vom 22. Juni 2021

§ 3a
Testnachweispflicht im Rahmen der Berufsausübung

Personen, die nicht über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und im Rahmen ihrer beruflichen Beschäftigung regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen stehen, sind verpflichtet, die nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kostenfrei angebotenen Tests wahrzunehmen oder zweimal pro Woche anderweitige Antigen-Schnelltests durchführen zu lassen. Nachweise über die durchgeführten Testungen sind für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 25
Dienstleistungen

(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.

(2) Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 angeboten und nur durch Personen mit Negativnachweis nach § 3 erbracht werden.

Hier geht es zur Verordnung

Hessen

Stand: 18.08.2021 - 14:30 Uhr

 

Konsolidierte Lesefassung (Stand 19. August 2021)1
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem
Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)*)
Vom 22. Juni 2021

 

Hier zur gesamten Verordnung.

Hier finden Sie die Auslegungshinweise zur Verordnung   Stand 26. Juli 2021

Was gilt wo?  (gilt ab 19.08.2021)