Niedersachsen

24.11.2021, 07.30 Uhr

Niedersächsische Verordnung
über infektionspräventive Schutzmaßnahmen
zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten
(Niedersächsische Corona-Verordnung)
Vom 23. November 2021

 

Hier geht es zur neuen Verordnung gültig ab 1.12.2021

Niedersachsen

20.09.2021, 16.30 Uhr

Niedersächsische Verordnung
über infektionspräventive Schutzmaßnahmen
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten
(Niedersächsische Corona-Verordnung)
Vom 24. August 2021

Update 20.09.2021:
Hier geht es zu den Warnstufen und Leitindikatoren (Corona Warnampel)
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Hier finden Sie die aktuelle Verordnung

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Niedersachsen

Stand: 18.08.2021, 14:30 Uhr

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung
vom 30. Mai 2021
(Geändert durchVerordnung vom 18. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. ..)

§ 10 b
Körpernahe Dienstleistungen


(1) 1Nimmt eine Kundin oder ein Kunde in einem Landkreis oder einen kreisfreien Stadt mit einer unter Anwendung des § 1 a festgestellten 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis, eines Solariums, eines Tattoo-Studios oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat die Kundin oder der Kunde einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen. 2Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept
mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Testkonzept nach Satz 2 Halbsatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die Betreiberin oder der Betreiber
eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 ist zudem verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu
treffen.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt,
sind für die Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.

[...]
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