Rheinland-Pfalz

Stand: 24.11.2021 | 07:45 Uhr

Achtundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(28. CoBeLVO)
Vom 23. November 2021
(tritt am 24. November in Kraft)

 

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung.

Rheinland-Pfalz

Stand: 20.09.2021 | 15:45 Uhr

Sechundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz (26. CoBelVO)
vom 8. September 2021

§ 8
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote

(1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Satz 1 gilt zwischen den dort beschäftigten Personen nicht, sofern ein fester Platz eingenommen wird. Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, unterliegen der Testpflicht nach § 3 Abs. 7. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV bei sich führt, bei dem die jeweils zugrunde liegende Testung in den in § 3 Abs. 7 Satz 1 genannten Fristen vorgenommen worden ist, und diesen auf Aufforderung vorlegen kann. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 3 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.

(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sind einzuhalten.

(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Für diese Dienstleistungen gelten

1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden,

2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,

3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und

4. die Testpflicht nach § 3 Abs. 7 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

(4) Alle ärztlichen Behandlungen sind zulässig. Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2.

(5) Die Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 ProstSchG ist unter Beachtung des Hygienekonzepts für sexuelle Dienstleistungen, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Es gelten

1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 für alle Beteiligten durch den Betreiber des Prostitutionsgewerbes oder durch die Prostituierten bei anderen sexuellen Dienstleistungen; die angegebenen Daten sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen,

2. die Testpflicht nach § 3 Abs. 7,

3. in Innenräumen außerhalb der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2, soweit im Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen nichts Abweichendes geregelt ist, und

4. die Pflicht des Betreibers oder der Betreiberin zur Erstellung und dem Aushang eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts, das der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

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Rheinland-Pfalz

Stand: 17.08.2021 | 14:45 Uhr

Dritte Landesverordnung
zur Änderung der Vierundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz
gültig vom 2. Juli bis 22. August 2021

§ 6
Betriebs-und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote

 

(1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen den dort beschäftigten
Personen nicht, sofern ein fester Platz eingenommen wird. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Für diese Dienstleistungen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
(4) Kann wegen der Art einer in Absatz 3 genannten Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, die aus
medizinischen Gründen erbracht werden.

Hier gelangen Sie zur vierundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung