Überbrückungshilfe III
Update 11.02.2021, 14.00 Uhr:
Anträge für Überbrückungshilfe III freigeschaltet
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III (Ü III) ist seit Mittwoch Nachmittag freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.
Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.
Update 10.02.2021, 17.00 Uhr:
Wichtige Informationen für Ihren Betrieb!
Eilmeldung: FAQs der Überbrückungshilfe III veröffentlicht
Vor wenigen Minuten haben das Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium die FAQs der Überbrückungshilfe III, die als Ausführungsbestimmungen dienen, veröffentlicht. Bislang ist eine Antragsstellung über das Portal noch nicht möglich. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hatte angekündigt, dass Anträge im Februar möglich gemacht werden und erste Abschlagszahlungen ankommen sollen. Vorab einer der wichtigsten Punkte, für den sich unser Partner DSSV stark gemacht hat und der für die Fitness- und Gesundheitsanlagen von besonderer Bedeutung ist:
Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden, werden nicht als Umsatz berücksichtigt (vgl. FAQs 1.3; Randnummer 9).
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Auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen zu den Hilfsprogrammen wurden am 24.01.2021 neue und vereinfachte Bedingungen der Überbrückungshilfe III veröffentlicht.
Die Kriterien der Antragsberechtigung wurden stark vereinfacht und einheitlich zusammengefasst.
Ganz wichtig für unsere Branche ist die Information, dass erste Abschlagszahlungen bereits im Februar ausgezahlt werden sollen.
Ebenso hervorzuheben ist die Möglichkeit, dass die Antragsteller nun wählen können, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Dies wird den Zugang zur Überbrückungshilfe III für viele Unternehmer und Unternehmerinnen der Branche erleichtern.
Selbstverständlich bemühen wir uns, die noch offenen branchenspezifischen Fragen bzw. Anmerkungen zur Überbrückungshilfe III, schnellstmöglich zu lösen.
Hier die wichtigsten Informationen zu der Überbrückungshilfe III zusammengefasst:
- Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III werden deutlich vereinfacht. Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
- Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
- Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
- Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
- Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro für einen Fördermonat angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen werden im Monat Februar 2021 (Bund) erfolgen; die reguläre Auszahlung durch die Länder startet im Monat März 2021.
- Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten.
- Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (1 Mio. Euro bis max. 3 Mio. Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen.
- Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann. Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.
- Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt.
- Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
- Weitergehende Informationen zur Überbrückungshilfe III werden in Kürze in den FAQs eingestellt.
Alle bisherigen Informationen lesen Sie hier.
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Telefon: 030 12002-1031 / -1032
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